Vectorworks Lizenzvertrag für eine AusbildungsversionEndbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) und Nnutzungsbedingungen

Indem Sie die in diesem Paket enthaltene Software installieren, kopieren, herunterladen, darauf zugreifen oder anderweitig verwenden (die „Software“), bestätigen Sie, dass Sie diesen Vertrag gelesen und verstanden haben, und dass Sie sich zur Einhaltung sämtlicher Bedingungen verpflichten. Sollten Sie den Bedingungen dieses Vertrags nicht zustimmen, dürfen Sie die Software nicht herunterladen, installieren, kopieren, darauf zugreifen oder sie anderweitig verwenden. In diesem Vertrag werden Sie gelegentlich als „Lizenznehmer“ bezeichnet.

1. LIZENZERTEILUNG UND -EINSCHRÄNKUNGEN

1.1 ALLGEMEINE LIZENZERTEILUNG

Vectorworks, Inc. („Vectorworks“) erteilt Ihnen eine beschränkte, einfache Lizenz, nach der Sie die Software ausschließlich für Studienzwecke in Übereinstimmung mit den in dieser Lizenzvereinbarung festgelegten unten aufgeführten Bedingungen verwenden können, vorausgesetzt, dass Sie immatrikulierter Student oder Mitglied des Lehrkörpers einer anerkannten Bildungseinrichtung sind, und vorbehaltlich der Einhaltung der in diesem Lizenzvertrag aufgeführten Bedingungen. Die Software ist Eigentum der Firma Vectorworks und ihrer Lieferanten, und durch die Gesetze der Vereinigten Staaten sowie internationale Gesetze und Übereinkommen geschützt. Es ist Ihnen nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, soweit dieser Vertrag dies nicht vorsieht. Sämtliche Kopien, die Sie im Rahmen dieses Vertrags anfertigen dürfen, unterliegen diesem Vertrag, und müssen die gleichen urheber- und anderen schutzrechtlichen Hinweise enthalten, die in oder auf der Software erscheinen.

1.2 SERIENNUMMER

Die mit der Software herausgegebene Seriennummer verweist auf bestimmte Lizenzbedingungen der von Vectorworks erteilten Lizenz. Wenn die Seriennummer mit dem Buchstaben „B“ beginnt, haben Sie eine Lizenz der Serie „B“. Wenn die Seriennummer mit dem Buchstaben „G" beginnt, haben Sie eine Lizenz der Serie „G“. Wenn die Seriennummer mit irgendeinem anderen Buchstaben beginnt, haben Sie eine Lizenz der Serie „E“.

1.3 LIZENZVERTRAG (SERIE B)

Ist Ihre Kopie der Software mit einer Seriennummer versehen, die mit dem Buchstaben „B“ beginnt und umfasst Ihre Kopie der Software einen Kopierschutzstecker (Dongle), sind Sie berechtigt, die Software auf mehreren Computern zu installieren, jedoch darf stets nur eine Kopie der Software zur Zeit genutzt werden, und an dem Computer, auf dem die Software genutzt wird, muss ein Vectorworks-Dongle eingesteckt sein.

1.4 LIZENZVEREINBARUNG ÜBER DEN NUTZUNGSORT (SERIE G)

Ist Ihre Kopie der Software mit einer Seriennummer versehen, die mit dem Buchstaben „G“ beginnt, so gilt:

  • (a) Sie sind berechtigt, die Software auf jeglichen oder sämtlichen an dem in der Bestellung, mit der
    Sie die Software erworben haben, genannten Nutzungsort (wie nachstehend definiert) befindlichen
    Computern zu installieren.
  • (b) Zu jeglichem Zeitpunkt darf die Software von nicht mehr als derjenigen Anzahl gleichzeitig aktiver
    Benutzer genutzt werden.

Ein Nutzungsort ist definiert als eine Gruppe von Computern, die von einem auf der Bestellung
aufgeführten Einzelunternehmen oder einer dort aufgeführten Einzelorganisation genutzt wird.

1.5 LIZENZVERTRAG (SERIE E)


Ist Ihre Kopie der Software mit einer Seriennummer versehen, die mit dem Buchstaben „E“ oder einem
anderen Buchstaben als „B“ oder „G“ beginnt, so gilt:

  • (a) Die Computer, auf denen Sie die Software installieren, müssen in der Lage sein, mit dem Server
    von Vectorworks zu kommunizieren, und so jede einzelne Installation beim ersten Start und dann
    regelmäßig in der Folge freischalten zu können (für die Einrichtung und Aufrechterhaltung dieser
    Kommunikationsverbindung sind Sie verantwortlich).
  • (b) Sie sind berechtigt, die Software jeweils auf (höchstens) einem Computer zur Zeit zu nutzen.
  • (c) Sie sind berechtigt, die Software wie folgt auf zwei Computern zu installieren:
    • (1) einem primären Desktop-Arbeitsplatz und
    • (2) entweder einem tragbaren Computer oder einem bei Ihnen zu Hause aufgestellten
      Computer. Die Software darf gelegentlich auf andere Computer migriert werden, vorbehaltlich
      technischer Beschränkungen, die ggf. in die Software aufgenommen werden gemäß § 1.5(d).
  • (d) Um die Erfüllung der Vertragsbedingungen sicherzustellen, ist Vectorworks berechtigt, technische
    Beschränkungen in die Software zu integrieren.

1.6 BEDINGUNGEN, DIE FÜR ALLE LIZENZEN GELTEN


Die im nachfolgenden § 1.6 angegebenen Bedingungen gelten für alle Lizenzen der Software, unabhängig von der Seriennummer:

Der Lizenznehmer ist berechtigt:

  • (a) eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, unter der Voraussetzung, dass die
    Sicherheitskopien nicht installiert oder verwendet werden, es sei denn, dies erfolgt in dem für die
    Wiederherstellung einer einzigen Kopie der Software notwendigen Ausmaß nach einem Schaden,
  • (b) nicht geschützte, mit dieser Software gelieferte VectorScript-Routinen zu ändern

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt:

  • (a) diese Software oder jegliche Seriennummer Dritten zur Verfügung zu stellen, ausgenommen
    eingeschriebenen Studierenden sowie Lehrpersonal des Lizenznehmers, die die Software
    ausschließlich in der in den geltenden oben aufgeführten Lizenzbedingungen angegebenen Weise
    verwenden dürfen;
  • (b)die Software (ausgenommen Änderungen nicht geschützter VectorScript-Routinen, wie oben
    beschrieben) zu ändern, die Software in ein anderes Programm zu integrieren, oder die Software mit
    einem anderen Programm zusammenzuführen;
  • (c) die Software Reverse-Engineering-Aktivitäten zu unterziehen, zu dekompilieren oder zu
    disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln, oder
    zu versuchen, Software-Komponenten Dritter, die in die Software integriert sind, aus der Software zu
    löschen, es sei denn, dass Sie ausdrücklich gemäß geltendem Recht eine Dekompilierung vornehmen
    dürfen, diese Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Software-
    Programm unerlässlich ist und Sie zuvor die notwendigen Informationen zur Herstellung dieser
    Interoperabilität von Vectorworks angefordert haben, Vectorworks diese Informationen aber nicht zu
    Verfügung gestellt hat (Vectorworks behält sich vor, angemessene Bedingungen aufzuerlegen und
    eine angemessene Gebühr vor dem Bereitstellen solcher Informationen zu verlangen).
  • (d) die Software für gewerbliche Zwecke oder Vermietungszwecke zu nutzen, ausgenommen solche
    Nutzungen, die von eingeschriebenen Studierenden im Rahmen eines bona-fide-Praktikums oder
    einer vom Lizenznehmer genehmigten Ausbildung ausgehen.
  • (e) einen Teil der Software oder früheren Version der Software zum Zwecke der Verlängerung der
    Lizenzberechtigung, der Wartungsvereinbarung oder des Support- oder Upgradezeitraums ohne die
    Erlaubnis von Vectorworks oder die im Rahmen dieser Vereinbarung erteilte Lizenz ohne
    ausdrückliche Genehmigung der Vectorworks (bzw. des autorisierten Distributors von Vectorworks
    außerhalb der USA) zu unterlizenzieren, zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten, abzutreten oder im
    Rahmen eines Leasingvertrags zu überlassen. Der Lizenznehmer darf, mit der Genehmigung durch
    Vectorworks (bzw. des autorisierten Distributors von Vectorworks außerhalb der USA), die gesamte
    Software (jedoch nicht nur einen Teil davon) sowie die im Rahmen dieser Vereinbarung erteilte Lizenz
    dauerhaft einer anderen natürlichen oder juristischen Person übertragen, die wiederum diesem
    Vertrag unterliegt.
  • (f) Serviceleistungen, Teilzeitnutzungs- oder Abonnementsdienste, die auf der Software beruhen oder
    sie anderweitig nutzen, zur Verfügung zu stellen.

Handelt es sich bei dem Lizenznehmer nicht um eine natürliche Person, sondern um ein Unternehmen, eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personengesellschaft oder anderes Unternehmen oder
Bildungseinrichtung, so gilt:

  • (a) Der Lizenznehmer kann seinen eingeschriebenen Studierenden und seinem Lehrpersonal
    gestatten, die Software zu nutzen, vorbehaltlich der geltenden, oben aufgeführten
    Lizenzbedingungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Beschränkungen der Anzahl und des
    Nutzungsortes der Endbenutzer, die die Software verwenden dürfen).
  • (b) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass das gesamte Lehrpersonal und
    sämtliche Studierenden die Bedingungen dieses Vertrages befolgen.
  • (c) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters beim Lizenznehmer hat der
    Lizenznehmer sicherzustellen, dass der Mitarbeiter sämtliche Kopien der Software aus seinem Besitz
    an den Lizenznehmer zurückgibt und die Software von allen seinen Computern deinstalliert.
  • (d) Bei Beendigung der Immatrikulation eines Studierenden beim Lizenznehmer hat der Lizenznehmer
    sicherzustellen, dass der/die Studierende sämtliche Kopien der Software aus seinem/ihrem Besitz an
    den Lizenznehmer zurückgibt und die Software von allen seinen/ihren Computern deinstalliert.

2. SOFTWARE UPGRADES UND UPDATES


Sämtliche Upgrades, Updates, Patches, Fehlerkorrekturen (Bug-fixes) oder Folgeversionen des Programms, die zu einem späteren Zeitpunkt durch Vectorworks oder ihre Distributoren oder Lieferanten angeboten werden, gelten, solange diese nicht einem gesonderten Lizenzvertrag unterliegen, als Teil der Software, die von dieser Lizenzvereinbarung erfasst wird.

DER FOLGENDE TEXT BETRIFFT AUSSCHLIESSLICH JAPAN:
In Bezug auf sämtliche Upgrades, Updates, Patches, Bug-fixes oder Folgeversionen des Programms (“Neue Version“) für bereits lizenzierte Software (“frühere Versionen“), endet die erteilte Lizenz in Bezug auf die frühere Version automatisch 60 Tage nach der Installation der neuen Version, es sei denn, dass diese einem gesonderten Lizenzvertrag unterliegen. Innerhalb einer solchen 60-Tage-Frist nach Installation der neuen Version gilt: (i) Sie müssen die Nutzung der früheren Version einstellen, und sämtliche Kopien der früheren Version deinstallieren; und (ii) jegliche Seriennummer-Informationen bezüglich der früheren Version vernichten oder löschen.

3. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG


Die Bedingungen dieses Vertrages bleiben in Kraft, solange Sie (und Ihre zugelassenen Rechtsnachfolger) die Software besitzen. Die auf der Grundlage dieses Vertrags erteilte Lizenz und Ihre Rechte zur Nutzung der Software enden automatisch, wenn Sie gegen eine Bestimmung aus diesem Vertrag verstoßen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Nichtzahlung unserer Rechnungen. Im Falle einer solchen Kündigung müssen sämtliche Kopien der Software sowie die zugehörige Seriennummer vernichtet werden oder, nach Ermessen von Vectorworks, unverzüglich an Vectorworks zurückgegeben werden. Elektronisch aktivierte Lizenzen funktionieren bei Beendigung nicht mehr.

4. EIGENTUM AN DER SOFTWARE


Diese Software ist Eigentum von Vectorworks und ihrer Lieferanten und Lizenzgeber. Sie erhalten nur eine Lizenz für diese Software gemäß diesem Vertrag. Dadurch wird kein Titel bezüglich oder Eigentum an dieser Software erworben, und auch keine damit verbundenen Eigentumsrechte. Sie dürfen diese Rechte nicht verletzen, und Sie sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu unternehmen, um die Rechte von Vectorworks sowie ihrer Lieferanten und Lizenzgeber zu schützen. Vectorworks darf diese Software jederzeit ersetzen, verändern, verbessern oder erweitern. Die Lizenzgeber von Vectorworks sind ausdrücklich als Drittbegünstigte dieser Lizenz vorgesehen, mit dem Recht, die Bedingungen dieses Vertrages bezüglich der relevanten Bestandteile der Software, die sie an Vectorworks lizenziert haben, gegen Sie durchzusetzen.

Diese Software beinhaltet Technologien der Adobe Systems Incorporated. Adobe und Adobe PDF Library sind entweder eingetragene Marken oder Marken der Adobe Systems Incorporated in den USA und/oder anderen Ländern.

Diese Software beinhaltet Technologien der Siemens PLM Software. Parasolid® ist eine eingetragene Marke der Siemens PLM Software.

Diese Software beinhaltet Technologien der ComputerWorks GmbH und ComputerWorks AG.

5. ALLGEMEINES


Sofern nicht ausdrücklich in einem wirksam erteilten Auftrag oder einer solchen Bestellung etwas anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen grundsätzlich innerhalb von maximal 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Diese Lizenzvereinbarung unterliegt den Gesetzen des Bundesstaates Maryland, USA und dem in dem Bundesstaat maßgeblichen Recht des Staates USA und ist demgemäß auszulegen. Kollisionsnormen, die die Anwendung der Gesetze einer anderen Gerichtsbarkeit erfordern, finden keine Anwendung. Der Uniform Computer Information Transactions Act (Einheitliches Gesetz über Computergestützte Transaktionen (UCITA) des Bundesstaates Maryland) gilt nicht für diesen Vertrag, und seine Geltung wird hiermit von den Parteien ausdrücklich abbedungen. Für jedwede Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind ausschließlich die einzelstaatlichen und Bundesgerichte in Baltimore, Maryland, USA, zuständig. Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen Ihnen und Vectorworks dar und tritt an die Stelle aller früheren Vereinbarungen zwischen Ihnen und Vectorworks über den Vertragsgegenstand. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen der Lizenzvereinbarung in dieser Dokumentation, anderen Materialien und der Lizenzvereinbarung in der Software ist die in der Software enthaltene Lizenzvereinbarung maßgeblich. Jede Übersetzung dieser Lizenzvereinbarung erfolgt für den örtlichen Bedarf. Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen der englischen und anderssprachigen Versionen ist die englische Version dieser Lizenzvereinbarung maßgeblich.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags aus irgendeinem Grund nach anwendbarem Recht für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, gilt eine Bestimmung als vereinbart, die so umformuliert ist, dass sie nach geltendem Recht als im höchstmöglichen Umfang durchsetzbar gilt. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bleiben in Kraft.

6. GARANTIEN UND GARANTIEAUSSCHLUSS


6.1 KEINE GARANTIE


Soweit gesetzlich zulässig, wird die Software „wie besehen“, ohne jede Gewähr (weder ausdrücklich noch stillschweigend noch durch die Anwendung des Gesetzes) bereitgestellt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, die impliziten Garantien der allgemeinen Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck, Konformität mit anwendbaren Vorschriften und Datengenauigkeit (und Vectorworks und ihre Distributoren oder Lieferanten lehnen hiermit solche Zusicherungen und Garantien ab). Vectorworks und ihre Distributoren oder Lieferanten übernehmen keine Garantie dafür, dass die Benutzung der Software fehlerfrei ablaufen wird oder dass die Benutzung der Software den Anforderungen des Lizenznehmers genügt. Sie bestätigen hiermit, dass Sie (a) die erforderlichen Kenntnisse haben, die Eignung der Software für ihre Zwecke zu prüfen und dies tatsächlich geprüft haben; und (b) Sie die Software aufgrund Ihrer eigenen Qualifikation und Ihres Urteilsvermögens ausgewählt haben.

6.2 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG


In keinem Fall wird die Gesamthaftungssumme von Vectorworks und ihren Distributoren oder Lieferanten für alle Ansprüche aus der Software oder damit in Zusammenhang stehende Ansprüche, unabhängig davon, ob diese aus einem Rechtsgeschäft, einer Garantie oder unerlaubter Handlung (einschließlich verschuldensunabhängige Haftung und Fahrlässigkeit), Produkthaftung oder anderweitig erwachsen, höher sein als der durch den Lizenznehmer an Vectorworks oder ihre Distributoren oder Lieferanten gezahlte Betrag gemäß diesem Vertrag. In keinem Fall werden Vectorworks und ihre Distributoren oder Lieferanten für Folgeschäden, indirekte Schäden, Sonderschäden oder Schäden mit Strafschadensersatz, exemplarische oder zufällige Schäden, Verlust des Geschäfts- oder Firmenwerts oder entgangene Gewinne haften, selbst wenn Vectorworks und ihre Distributoren oder Lieferanten auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden.

Sie allein sind für sämtliche mittels der Software erstellte Arbeitsergebnisse verantwortlich.

7. BEFOLGUNG VON GESETZEN UND EXPORTVORSCHRIFTEN


Vectorworks unterliegt den Exportkontrollgesetzen und -vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika, die die Ausfuhr und Wiederausfuhr sowie den Transfer von Gütern und Technologien US-amerikanischer Herkunft und Ausfuhren aus den USA sowie Geschäftsabschlüsse durch US-Bürger, unabhängig davon, wo diese wohnhaft sind, regeln, einschließlich der, jedoch nicht beschränkt auf, die durch das dem US-Finanzministerium unterstehende Office of Foreign Asset Controls (“OFAC“) (Exportkontrollbehörde) umgesetzten US-Export Administration Regulations (EAR, Exportkontrollvorschriften) und US-Wirtschaftssanktionen (gemeinsam als „Exportkontrollen“ bezeichnet). Sie bestätigen, dass Sie die Software weder direkt noch indirekt in andere Länder versenden, übermitteln, ausführen oder wiederausführen werden, und die Software auch nicht in irgendeiner Weise unter Nichtbefolgung anwendbarer Gesetze, Vorschriften oder Abkommen, einschließlich der Exportkontrollen, nutzen werden. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, darf die Software nicht ausgeführt oder wiederausgeführt werden (a) in Länder (oder an Staatsangehörige solcher Länder), die einem US-Embargo unterliegen oder (b) an Personen, die auf der Liste der US-Exportkontrollbehörde für gesondert aufgeführte Personen (Specially Designated Nationals) oder auf der Liste der US-Wirtschaftsministeriums für Personen oder Unternehmen, die vom Handel ausgeschlossen sind (U.S. Department of Commerce Denied Person‘s List), stehen, ohne zunächst die erforderliche Lizenzgenehmigung einzuholen. Durch die Nutzung der Software bestätigen Sie, dass Sie weder selbst Staatsangehöriger eines solchen Landes sind noch sich dort aufhalten oder sonst der Staatsgewalt eines solchen Landes unterliegen.